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BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER
Winterstraße 49
33649 Bielefeld
Telefon: 0521 5228-0
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Intern

Die Aufgaben des Verwaltungsrats

Die ehrenamtlich tätigen Verwaltungsräte der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER tagen regelmäßig und engagieren sich in Fachausschüssen.

Warum Sie diesen Artikel lesen sollten:

Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER agiert nach dem Prinzip der Selbstverwaltung. Im Verwaltungsrat gestalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Entscheidungen der Kasse mit.

Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie agiert unabhängig von Unternehmen nach dem Prinzip der Selbstverwaltung. Diese Selbstverwaltung übernimmt der Verwaltungsrat, der alle sechs Jahre neu gewählt wird. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Verwaltungsrat der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER besteht aus Vertretern der Versichertengemeinschaft und aus Vertretern der Arbeitgeber. Beide Seiten verfügen über jeweils sechs Stimmen. Der Verwaltungsrat trifft Grundsatzentscheidungen und steuert damit die Geschäftspolitik. Die konkreten Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch V und in der Satzung der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER festgelegt:

Der Verwaltungsrat

  • beschließt die Satzung und sonstige autonome Rechte, die ihm zustehen,
  • überwacht den Vorstand,
  • trifft alle Entscheidungen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  • stellt die Haushaltspläne fest,
  • beschließt die Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnungen,
  • vertritt die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern,
  • beschließt über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken,
  • beschließt über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen.


Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden mindestens zweimal jährlich statt, insbesondere zur Feststellung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr und zur Abnahme der Jahresrechnung des Vorjahres, da entsprechende Beschlüsse zu fassen sind. Es findet jedoch ein regelmäßiger Austausch zu den aktuellen Entwicklungen statt. Aus der Mitte der Verwaltungsräte werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gewählt. Die alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER sind aus der Gruppe der Versichertenvertreter Herr Christian Birkhofer und aus der Gruppe der Arbeitgebervertreter Herr Dr. Bruno Wortmeier. Der Vorsitz wechselt jeweils zu Beginn eines Jahres. Im Jahr 2023 ist Christian Birkhofer Vorsitzender des Verwaltungsrates, sein Stellvertreter ist Dr. Bruno Wortmeier.

Fachausschüsse des Verwaltungsrats

Die Frauen und Männer im Verwaltungsrat haben großen Anteil am innovativen Leistungsangebot und den Services der BKK. Sie tragen dafür Verantwortung, dass die Interessen der Versicherten und Arbeitgeber gewahrt sind. Um die vielfältigen Aufgaben der Verwaltungsratstätigkeiten zu spezialisieren, wurden bei der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER drei Fachausschüsse gebildet, um Beschlussempfehlungen für die Verwaltungsratssitzungen zu erarbeiten und alle Aufgaben möglichst effizient zu bearbeiten.

Widerspruchsausschuss:

Alle Versicherten haben die Möglichkeit, gegen eine abgelehnte Leistung durch ihre Krankenkasse Widerspruch einzulegen. Bei der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER wird jeder Fall individuell vom Widerspruchsausschuss geprüft. Der Ausschuss ist mit Mitgliedern des Verwaltungsrats besetzt, die sich für die Rechte der Versicherten einsetzen. Er überprüft die Entscheidung der Krankenkasse auf Grundlage geltender Gesetze und aller eingereichten Unterlagen. In berechtigten Fällen kann der Widerspruchsausschuss Entscheidungen zugunsten der Versicherten korrigieren.

Haushalts- und Finanzausschuss:

Der Haushalts- und Finanzausschuss führt die vorbereitenden Arbeiten zur Feststellung der Haushaltspläne und zur Abnahme der Jahresrechnungen durch. Darüber hinaus überwacht der Ausschuss die Finanzentwicklung, gibt Empfehlungen und bereitet Beschlüsse vor.

Personalausschuss:

Die vertraglichen Belange des Vorstandes werden von den alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden und zwei weiteren Verwaltungsratsmitgliedern beraten und zu einer Entscheidung gebracht.

Das Widerspruchsverfahren

Gegen eine Entscheidung mit der Sie nicht einverstanden sind (z. B. Beitragsbescheid, Leistungsablehnung), können Sie Widerspruch einlegen. Durch diesen Widerspruch leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. Für Ihren Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit. Danach ist der Widerspruch grundsätzlich unzulässig.

Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Entscheidung geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Ihnen in einem Widerspruchsbescheid mitgeteilt. Der Bescheid wird durch den ehrenamtlichen Widerspruchsausschuss der BKK GS erlassen.

Der ehrenamtliche Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Versichertenvertretern und einem Arbeitgebervertreter aus dem Kreise des Verwaltungsrates der BKK GS.

Der Widerspruchsbescheid gibt Ihnen die Möglichkeit, die Entscheidung eventuell in einem Sozialgerichtsverfahren überprüfen zu lassen.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats einzureichen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist: schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 Sozialgesetzbuch Eins, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a Sozialgesetzbuch Eins und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate (§ 84 SGG).

Dies bedeutet für Sie, dass Sie ein Dokument einreichen, auf dem Sie schriftlich vermerkt haben, wogegen Sie Widerspruch erheben wollen. Sie müssen es mit Ihrer handschriftlichen Unterschrift versehen. Wenn Sie uns das Dokument über die BKK GS-App einreichen, ist keine Unterschrift notwendig, da Sie hier bereits authentifiziert sind.

Den Weg über normale E-Mail-Adressen oder per Fax können wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht anbieten. Informationen zu weiteren Möglichkeiten, Widerspruch zu erheben (z. B. postalisch oder persönlich), finden Sie ganz am Ende Ihres Bescheides in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Der erlassene Bescheid wird erneut von uns geprüft (z. B.: Wurde etwas entscheidendes übersehen? Was sind die Gründe für den Widerspruch? Hat sich die Sach- oder Rechtslage geändert? Ist ein (weiteres) medizinisches Gutachten erforderlich?). Ergibt sich aus dieser Prüfung, dass der Bescheid zu Ihren Gunsten zu ändern ist, so spricht man von einer Abhilfe. Diese teilen wir Ihnen selbstverständlich schriftlich mit.

Kann dem Widerspruch aufgrund der Prüfung nicht abgeholfen werden, so werden alle Unterlagen, die Ihren Sachverhalt betreffen, zur Aufbereitung für den abschließend entscheidenden Widerspruchsausschuss weitergeleitet.

Damit wir das Widerspruchsverfahren für Sie beenden können, benötigen wir eine schriftliche Mitteilung von Ihnen. Diese können Sie uns gerne über die BKK GS-App oder unterschrieben per Post schicken.

Sollten Sie mehrere Widerspruchsverfahren eingeleitet haben, benennen Sie bei der Rücknahme bitte genau, welchen Widerspruch Sie zurücknehmen möchten.

Wir weisen darauf hin, dass ein Widerspruch nur durch Ihre Rücknahme endet. Wird der Widerspruch nicht zurückgenommen, dann wird er in jedem Fall dem Widerspruchsausschuss vorgelegt.

Nach der Rücknahme eines Widerspruchs ist eine Klage vor dem Sozialgericht grundsätzlich nicht mehr möglich.

Sollten Sie einen negativen oder teilweise negativen Bescheid vom Widerspruchsausschuss erhalten, besteht für Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.

Um Klage gegen einen abgelehnten Widerspruchsbescheid zu erheben, wenden Sie sich direkt an das im Widerspruchsbescheid dargelegte Gericht. Eine Klage vor dem Sozialgericht können Sie selbst einreichen. Eine Beauftragung einer Anwältin oder eines Anwaltes ist natürlich ebenfalls möglich. Beachten Sie jedoch, dass dadurch Kosten für Sie entstehen können.

Grundsätzlich sind beide Verfahren für Sie kostenlos. Lediglich durch die Beauftragung einer Anwältin oder eines Anwaltes können für Sie Kosten entstehen. Diese Kosten werden Ihnen durch die Krankenkasse nur erstattet, wenn Sie das Verfahren gewinnen.

Eine genaue und umfangreiche Prüfung ist uns ein großes Anliegen. Aus diesem Grund und weil wir zum Teil auf Sie und andere Parteien angewiesen sind (z. B. Medizinischer Dienst), kann das Verfahren mehrere Wochen oder in Ausnahmefällen auch mal mehrere Monate dauern.

Unser Widerspruchsausschuss tagt ca. 5-mal pro Jahr, sodass die Termine der Sitzungen auch einen Einfluss auf die Bearbeitungszeit haben können.

Unser Bemühen ist es jedoch, die Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen.

Stand: Oktober 2023

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